Öffentliche Bekanntmachung vom 11.12.2018
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Eppertshausen
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Entwässerungssatzung
der Gemeinde Eppertshausen
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl S. 167), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl S. 338), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl S 618), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl S. 291), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Eppertshausen in der Sitzung am 03.12.2018 folgende 2. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Eppertshausen beschlossen.
I.
|
|
Grenzwert |
|
|
|
1. |
Physikalische Parameter |
|
1.1 |
Temperatur |
35 °C |
1.2 |
pH-Wert |
6,5 – 10 |
|
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2. |
Organische Stoffe und Lösungsmittel |
|
2.1 |
Organische Lösungsmittel (BTEX), bestimmt als Summe von Benzol und dessen Derivaten (Benzol, Ethylbenzol, Toluol, isomere Xylole) mittels Gaschromatografie |
10 mg/l |
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2.2 |
Halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW), berechnet als organisch gebundenes Chlor (die Einzelergebnisse werden in Chlorid umgerechnet und dann addiert)1 mittels Gaschromatografie |
1 mg/l |
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2.3 |
Adsorbierbare organische Halogenverbindungen, angegeben als Chlorid (AOX) |
1 mg/l |
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2.4 |
Phenolindex |
20 mg/l |
2.5 |
Kohlenwasserstoffe H 53 (Mineralöl und Mineralölprodukte) |
20 mg/l |
|
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2.6 |
Extrahierbare schwerflüchtige lipophile Stoffe (z. B. organische Fette) |
250 mg/l |
|
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3. |
Anorganische Stoffe (gelöst) |
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3.1 |
Ammonium, berechnet als Stickstoff |
100 mg N/l |
|
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3.2 |
Nitrit, berechnet als Stickstoff |
5 mg N/l |
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3.3 |
Cyanid, leicht freisetzbar |
0,2 mg/l |
|
||
3.4 |
Sulfat |
400 mg/l
|
4. 44. |
Anorganische Stoffe (gesamt)2 |
|
4.1 |
Arsen |
0,1 mg/l |
4.2 |
Blei |
0,5 mg/l |
4.3 |
Cadmium |
0,1 mg/l |
4.4 |
Chrom |
0,5 mg/l |
4.5 |
Chrom-VI |
0,1 mg/l |
4.6 |
Kupfer |
0,5 mg/l |
4.7 |
Nickel |
0,5 mg/l |
4.8 |
Quecksilber |
0,05 mg/l |
4.9 |
Silber |
0,1 mg/l |
4.10 |
Zink |
2 mg/l |
4.11 |
Zinn |
2 mg/l |
Die Temperatur wird in Grad Celsius nach der DIN 38404-4 gemessen, der pH-Wert nach der DIN EN ISO 10523. Die DIN 38404-4 und die DIN EN ISO 10523 sind bei der Gemeinde Eppertshausen archivmäßig gesichert niedergelegt.
Im Übrigen richten sich die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit des Abwassers notwendigen Untersuchungen nach den einschlägigen Verfahren der Abwasserverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die zusätzlichen analytischen Festlegungen, Hinweise und Erläuterungen der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Im Übrigen sind die notwendigen Untersuchungen nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung in der jeweils geltenden Fassung oder den entsprechenden DIN-Normen des Fachnormenausschusses Wasserwesen im Deutschen Institut für Normung e. V., Berlin, auszuführen.
zu vermeiden.
1.1 Flachdächer, geneigte Dächer 1,00
1.2 Kiesdächer und Gründächer 0,50
Befestigte Grundstücksflächen
2.1 Beton-, Schwarzdecken (Asphalt, Teer o. Ä.), Pflaster
mit Fugenverguss, sonstige wasserundurchlässige
Flächen mit Fugendichtung 1,00
2.2 Pflaster (z. B. auch Rasen- oder Splittfugenpflaster),
Platten – jeweils ohne Fugenverguss 0,65
2.3 wassergebundene Decken (aus Kies, Splitt, Schlacke o. Ä.)
Porenpflaster oder ähnlich wasserdurchlässiges Pflaster 0,45
2.4 Rasengittersteine 0,20
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 2,87 EUR.
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 2,87 EUR bei einem CSB bis 800 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel
0,5 x festgestellter CSB + 0,5
800
Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Gemeinde der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.
Die Gemeinde Eppertshausen beauftragt den Zweckverband Gruppenwasserwerk Dieburg, Wasserwerk Hergershausen, Außerhalb 2, 64832 Babenhausen für den Bereich der Abwasserentsorgung (Abwasser und Niederschlagswasser) die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, die Gebührenrechnung, die Ausfertigung und Versendung der Gebührenbescheide, sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Gebühren wahrzunehmen und die hierfür erforderlichen Daten zu verarbeiten.
II.
Die übrigen Bestimmungen der Entwässerungssatzung der Gemeinde Eppertshausen werden nicht geändert.
III.
Dieser 2. Nachtrag zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Eppertshausen tritt am 01. Januar 2019 in Kraft.
Eppertshausen, den 10. Dezember 2018
Carsten Helfmann, Bürgermeister
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Erlaß einer 2. Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Eppertshausen
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), §§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessi-schen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I 2013, 134),in Verbindung mit § 2 Abs.1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. I S. 622) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Eppertshausen in ihrer Sitzung am 03. Dezember 2018folgende 2. Änderungssatzung beschlossen, die hiermit wie folgt bekannt gemacht wird:
I.
Gebührentatbestände
(1) Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:
Nr. |
Gegenstand |
EUR |
1 |
Schriftliche Auskünfte einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden |
5 bis 600 |
2 |
Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind, |
10 bis 600 |
2a |
wie Nr. 2., wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss |
nach Zeitaufwand siehe Abs.2 |
2b |
Zuschlag zu Nr. 2 für das Versenden von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Sendung Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. |
12 |
2c |
Zuschlag zu Nr. 2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, je Akte, Kartei, Buch usw. |
4 |
3 |
Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden, je Sendung Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. |
12 |
§ 1 Abs. 1 Satz 2 ist auf die Gebührennummern 1 bis 3 nicht anzuwenden. |
||
4 |
Beglaubigung von Unterschriften, je Vorgang |
6 |
5 |
Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde |
3 |
6 |
Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., in anderen Fällen, bei Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten bestehen für jede weitere Seite zusätzlich |
6 0,60 |
7 |
Anfertigung von Fotokopien, je Seite DIN A 3 und kleiner – die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder – die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden |
0,15 |
8 |
Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Hessischen Straßengesetz |
nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
9 |
Ersatz einer Hundesteuermarke |
3 |
10 |
Bescheinigung über gezahlte gemeindliche Abgaben |
5 |
11 |
Sonstige Bescheinigungen aller Art, sofern nicht gebührenfrei |
5 |
12 |
Genehmigung eines Antrages auf Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage |
25 bis 2.500 |
13 |
Abnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage, falls in der Anschlussgenehmigung die Abnahme vorgeschrieben war |
25 bis 2.500 |
14 |
Genehmigung der Einleitung von Abwasser oder Kondensaten in die öffentliche Abwasseranlage |
25 bis 1.000 |
15 |
Überwachung der Einleitung nichthäuslichen Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage (die Kosten der Untersuchungsstelle sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben) |
25 bis 100 |
16 |
Abnahme und Verplomben eines privaten Wasser- oder Abwasserzählers nach der Entwässerungssatzung |
40 |
17 |
Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts, für jedes Grundstück mindestens je Grundstückskaufvertrag |
20 25 |
18 |
Bescheinigung über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts für Bausparkassen |
25 |
19 |
Erteilung von schriftlichen Auskünften über die Lage gemeindlicher Entsorgungsleitungen |
nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
20 |
Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien gem. § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz |
nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
21 |
Für die von einer Bauherrschaft beantragte oder gewünschte Mitteilung nach § 63 HBO Anlage, Abschnitt V Nr. 1 |
50 |
22 |
Zulassung von Abweichungen nach § 73 Abs. 4 HBO, auch von örtlichen Bauvorschriften nach § 91 HBO bzw. frühere Fassungen
Abweichungen im Zusammenhang mit Bestimmungen einer Satzung nach § 91 Abs. 1 Nr. 1-3, 5 bis 7 HBO
Abweichung im Zusammenhang mit Stellplätzen
Befreiung von baurechtlichen Vorschriften, auch Festsetzungen eines Bebauungsplanes
Ausnahme von baurechtlichen Vorschriften, auch Festsetzungen eines Bebauungsplanes
|
200 bis 10.000
200 bis 10.000
200 bis 10.000
200 bis 10.000
200 bis 10.000 |
23 |
Für die Abgabe von Formularen zuzüglich der Auslagen für die Vordrucke |
1 |
24 |
Benutzung eines Personenkraftwagens, je km |
0,40 |
25 |
Durchführung des jagdrechtlichen Vorverfahrens nach § 36 HJagdG, die Gebühren können auch festgesetzt werden, wenn das Verfahren nicht zu Ende geführt worden ist (Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren der zum Schätzen bestellten Person, sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben) |
nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
26 |
Entscheidungen über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist
mindestens höchstens |
nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
27 |
Zurücknahme eines Widerspruchs, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht worden ist
mindestens höchstens |
nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 12,50 |
(2) Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat.
Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet.
Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten.
Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt:
für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
je angefangene Viertelstunde 20,00 EUR
für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
je angefangene Viertelstunde 16,50 EUR
für alle übrigen Beschäftigten,
je angefangene Viertelstunde 13,00 EUR
bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten.
Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 30,00 EUR, erhoben.
II.
Die übrigen Bestimmungen der Gebührensatzung für die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Eppertshausen werden nicht geändert.
III.
Dieser 2. Nachtrag zur Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Eppertshausen tritt am 01.01.2019 in Kraft.
64859 Eppertshausen, den 10. Dezember 2018
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Eppertshausen
H e l f m a n n
Bürgermeister
_________________________________________________________________________________________________________________
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Eppertshausen
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_______________________________________________________
Auf Grund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167) und §§ 1-6, 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S. 134, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 GVBl. S. 618) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Eppertshausen folgende 2. Änderung zur Benutzungsordnung für das Sportzentrum der Gemeinde Eppertshausen am 03. Dezember 2018 beschlossen.
I.
Aufteilung des Sportzentrums
Das Sportzentrum wird unterteilt in:
(1) Sporthalle: Die Sporthalle kann sowohl insgesamt in einem Feld (45 x 27 m) als auch in drei Feldern zu je 27 x 15 m benutzt werden.
Feld I – vorderes Feld (Haupteingang)
Feld II – mittleres Feld
Feld III rückwärtiges Feld
Die Sporthalle darf von den Übungsgruppen nur dann betreten werden, wenn der Übungsleiter anwesend ist. Während des Trainingsbetriebes haben Unbefugte keinen Zutritt. Werden die Teilfelder I, II und III benutzt, darf die Sporthalle nur durch die hierfür vorgesehenen seitlichen Zugänge betreten werden, damit sich die Übungsgruppen nicht gegenseitig stören.
(2) Rasenspielfeld, Kunstrasenplatz, Kleinspielfelder, Laufbahn, Leichtathletikanlagen:
Der Platzwart entscheidet in Absprache mit dem Gemeindevorstand über die Be-
nutzung der Spielfelder. Die Benutzung des Rasenspielfeldes regelt eine Vereinba-
rung mit dem Fußballverein 1920 e.V. vom 02.09.1981. Die Benutzung des Kunst-
rasenplatzes und des Kleinspielfeldes regelt die Nutzungs- und Finanzierungs-
vereinbarung mit dem Fußballverein 1920 Eppertshausen e.V. vom 30.01.2018.
Die Laufbahn darf nur mit entsprechenden Sportschuhen, z.B. Spikes, benutzt
werden.
Die Matten der Hoch- und Stabhochsprunganlage dürfen nur nach Entfernen der
Schutzhauben in Anspruch genommen werden.
Kugelstoßen darf nur im eigens dafür installierten Ring, in dem mit dem Tennenbelag ausgestatteten Segmenten des Hauptfeldes, durchgeführt werden.
Eppertshausen, den 10. Dezember 2018
Helfmann
Bürgermeister
II.
Die übrigen Bestimmungen der Benutzungsordnung für das Sportzentrum der Gemeinde Eppertshausen werden nicht geändert.
III.
Dieser 2. Nachtrag zur Benutzungsordnung für das Sportzentrum der Gemeinde Eppertshausen tritt am 01.01.2019 in Kraft.
64859 Eppertshausen, den 10. Dezember 2018
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Eppertshausen
H e l f m a n n
Bürgermeister
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Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Eppertshausen
e-mail: info@eppertshausen.de
Internet: https://www.eppertshausen.de
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In Ausführung des § 3 der Benutzungsordnung für das Sportzentrum der Gemeinde Eppertshausen hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Eppertshausen in der Sitzung am 03. Dezember nachstehende 3. Änderung der Benutzungsentgelte für die Benutzung des Sportzentrums der Gemeinde Eppertshausen beschlossen:
I.
Punkt 3 wird wie folgt ergänzt:
3.1 Übungsstunden und Sportveranstaltungen für die ortsansässigen Vereine, Verbän-
de und Gruppen sind kostenfrei.
3.2 Übungsstunden und Sportveranstaltungen für auswärtige Vereine, Verbände und
Gruppen:
3.2.1 Benutzung je angefangene Stunde für:
je Anlage Euro 10,00
3.2.2 Das Benutzungsentgelt für die Inanspruchnahme des Rasenspielfeldes und des Kunstrasenspielfeldes betragen pauschal 350,00 Euro pro Spiel. Das Benutzungsentgelt schließt die Benutzung der Umkleide- und Duschräume ein.
3.2.3 Das Benutzungsentgelt bei Benutzung von mehreren Anlagen (z.B. überörtlichen
Veranstaltungen) oder in besonderen Härtefällen kann durch den Gemeindevor-
stand ganz oder teilweise erlassen werden.
II.
Die übrigen Bestimmungen der Benutzungsentgelte für das Sportzentrum der Gemeinde Eppertshausen werden nicht geändert.
III.
Dieser 3. Nachtrag der Benutzungsentgelte für das Sportzentrum der Gemeinde Eppertshausen tritt mit dem Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft.
64859 Eppertshausen, den 10. Dezember 2018
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Eppertshausen
H e l f m a n n
Bürgermeister
Gemeindeverwaltung
Franz-Gruber-Platz 14
64859 Eppertshausen
Montag - Freitag
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Montagabend
16:00 - 18:00 Uhr
oder nach Terminvereinbarung
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