11.
Dezember 2018

Öffentliche Bekanntmachung vom 11.12.2018

Öffentliche Bekanntmachung vom 11.12.2018

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Eppertshausen

e-mail: info@eppertshausen.de

Internet: https://www.eppertshausen.de

                                                                   

Entwässerungssatzung

der Gemeinde Eppertshausen

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl S. 167), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl S. 338), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl S 618), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl S. 291), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Eppertshausen in der Sitzung am 03.12.2018 folgende 2. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Eppertshausen beschlossen.

 

I.

  • § 8, 11, 12 und 14 und 18a werden wie folgt ergänzt:

 

  • 8 Besondere Einleitungsbedingungen für nicht häusliches Abwasser

 

  • Für das Einleiten von Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben oder vergleichbaren Einrichtungen (z. B. Krankenhäusern) gelten – soweit nicht durch wasserrechtliche Vorschriften die Einleitungsbefugnis weitergehend eingeschränkt ist – folgende Einleitungsgrenzwerte in der nicht abgesetzten qualifizierten Stichprobe:

 

 

 

Grenzwert

 

 

 

1.            

Physikalische Parameter

 

1.1

Temperatur

35 °C

1.2

pH-Wert

6,5 – 10

 

 

 

2.            

Organische Stoffe und Lösungsmittel

 

2.1

Organische Lösungsmittel (BTEX),

bestimmt als Summe von Benzol und dessen Deri­vaten (Benzol, Ethylbenzol, Toluol, isomere Xylole) mittels Gaschromatografie

10 mg/l

 

2.2

Halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW), berechnet als organisch gebundenes Chlor (die Einzelergebnisse werden in Chlorid umgerechnet und dann addiert)1 mittels Gaschromatografie

1 mg/l

 

2.3

Adsorbierbare organische Halogenverbindungen, angegeben als Chlorid (AOX)

1 mg/l

 

2.4

Phenolindex

20 mg/l

2.5

Kohlenwasserstoffe H 53

(Mineralöl und Mineralölprodukte)

20 mg/l

 

2.6

Extrahierbare schwerflüchtige lipophile Stoffe (z. B. organische Fette)

250 mg/l

 

3.            

Anorganische Stoffe (gelöst)

 

3.1

Ammonium,

berechnet als Stickstoff

100 mg N/l

 

3.2

Nitrit,

berechnet als Stickstoff

5 mg N/l

 

3.3

Cyanid,

leicht freisetzbar

0,2 mg/l

 

3.4

Sulfat

400 mg/l

 

4.           44.

Anorganische Stoffe (gesamt)2

 

4.1

Arsen

0,1 mg/l

4.2

Blei

0,5 mg/l

4.3

Cadmium

0,1 mg/l

4.4

Chrom

0,5 mg/l

4.5

Chrom-VI

0,1 mg/l

4.6

Kupfer

0,5 mg/l

4.7

Nickel

0,5 mg/l

4.8

Quecksilber

0,05 mg/l

4.9

Silber

0,1 mg/l

4.10

Zink

2 mg/l

4.11

Zinn

2 mg/l

 

 

Die Temperatur wird in Grad Celsius nach der DIN 38404-4 gemessen, der pH-Wert nach der DIN EN ISO 10523. Die DIN 38404-4 und die DIN EN ISO 10523 sind bei der Gemeinde Eppertshausen archivmäßig gesichert niedergelegt.

Im Übrigen richten sich die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaf­fenheit des Abwassers notwendigen Untersuchungen nach den einschlägigen Verfah­ren der Abwasserverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die zusätzlichen analy­tischen Festlegungen, Hinweise und Erläuterungen der Anlage „Analysen- und Mess­verfahren“ der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Im Übrigen sind die notwendigen Untersuchungen nach den Deutschen Ein­heitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung in der jeweils gel­tenden Fassung oder den entsprechenden DIN-Normen des Fachnormenausschusses Wasserwesen im Deutschen Institut für Normung e. V., Berlin, auszuführen.

 

  • Werden von der obersten Wasserbehörde Anforderungsregelungen zur Behandlung und/oder Zurückhaltung bestimmter Abwasserinhaltsstoffe amtlich eingeführt, sind diese zu beachten. Die davon betroffenen Einleitungsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn der Anschlussnehmer zweifelsfrei nachweist, dass die gestellten Anforderungen vollständig erfüllt werden.

 

  • Im Bedarfsfall können
  1. für nicht im ersten Absatz genannte Stoffe Grenzwerte festgesetzt werden,
  2. höhere Grenzwerte unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zugelassen werden, wenn die schädlichen Stoffe und Eigenschaften des Abwassers innerhalb dieser Grenzen für die Abwasseranlage, die darin beschäftigten Personen und die Abwasserbehandlungsanlage vertretbar sind,
  3. geringere Grenzwerte oder Frachtbegrenzungen festgesetzt werden, um insbesondere eine
  • Gefährdung der Abwasseranlage oder des darin beschäftigten Personals,
  • Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Anlagen,
  • Erschwerung der Abwasserbehandlung oder Klärschlammverwertung

zu vermeiden.

 

  • Das zielgerichtete Verdünnen des Abwassers zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte ist unzulässig.

 

  • Für das Einleiten von Abwasser, das radioaktive Stoffe enthalten kann, gelten die Grundsätze und Vorschriften der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

 

  • Fallen auf einem Grundstück betriebsbedingt erhöhte Abwassermengen stoßweise an und führt dies zu vermeidbaren Belastungen bei der Abwasserbehandlung, kann die Gemeinde die Pufferung des Abwassers auf dem angeschlossenen Grundstück und sein gleichmäßiges Einleiten in die Abwasseranlage verlangen.

 

  • Die Gemeinde kann dem Anschlussnehmer das Führen eines Betriebstagebuchs aufgeben, in dem alle die Abwassersituation auf dem angeschlossenen Grundstück betreffenden Daten festzuhalten sind.

 

  • Abwasser, das nach den vorstehenden Bedingungen nicht eingeleitet werden darf, ist aufzufangen und in gesetzlich zugelassener Art und Weise zu entsorgen.

 

 

  • 11 Benutzungsgebühren

 

  • Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren für das Einleiten (a, b) bzw. Abholen (c, d) und Behandeln von
  1. Niederschlagswasser,
  2. Schmutzwasser,
  3. Schlamm aus Kleinkläranlagen,
  4. Abwasser aus Gruben.

 

  • Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Gemeinde, die Abwasserabgabe, die von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf die Gemeinde umgelegt wird sowie der Aufwand für die Eigenkontrolle werden über die Abwassergebühren für das Einleiten von Schmutzwasser abgewälzt.

 

 

 

  • 12 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser

 

  • Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,40 EUR jährlich erhoben.
  • Die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche wird unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten nach folgenden Faktoren festgesetzt:
  1. Dachflächen

                   1.1    Flachdächer, geneigte Dächer                                                                      1,00

                   1.2    Kiesdächer          und Gründächer                                                    0,50               

                            Befestigte Grundstücksflächen

                     2.1  Beton-, Schwarzdecken (Asphalt, Teer o. Ä.), Pflaster

                            mit Fugenverguss, sonstige wasserundurchlässige

                            Flächen mit Fugendichtung                                                                   1,00

                     2.2  Pflaster (z. B. auch Rasen- oder Splittfugenpflaster),

                            Platten – jeweils ohne Fugenverguss                                                    0,65

                     2.3  wassergebundene Decken (aus Kies, Splitt, Schlacke o. Ä.)

                            Porenpflaster oder ähnlich wasserdurchlässiges Pflaster                0,45

                     2.4  Rasengittersteine                                                                          0,20

 

  • Bei der Ermittlung bebauter und künstlich befestigter Grundstücksflächen bleiben solche Flächen ganz oder teilweise außer Ansatz, von denen dort anfallendes Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen (Behältnissen) zum Auffangen von Niederschlagswasser mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 m³ gesammelt und auf dem Grundstück – insbesondere zur Gartenbewässerung und als Brauchwasser (zur Toilettenspülung, zum Betreiben von Waschmaschinen etc.) – verwendet wird, und zwar bei den vorstehend genannten Vorrichtungen
  1. ohne direkten oder mittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage, die hierüber entwässerte Fläche in vollem Umfang,
  2. mit einem Anschluss an die Abwasseranlage bei Verwendung des Niederschlagswassers
  • als Brauchwasser, diejenige Fläche, die sich durch Division des Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,05 ergibt; wird zusätzlich Niederschlagswasser zur Gartenbewässerung benutzt, erhöht sich die so ermittelte Fläche um 10 %,
  • zur alleinigen Gartenbewässerung, diejenige Fläche, die sich aus der Division des Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,10 ergibt.
  • Ist die gebührenpflichtige Fläche, von der Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnliche Vorrichtungen gesammelt wird, geringer als die aufgrund des Zisternenvolumens errechnete, außer Ansatz zu lassende Fläche, so bleibt nur diejenige Fläche unberücksichtigt, von der Niederschlagswasser in die zuvor genannten Vorrichtungen eingeleitet wird.

 

  • 14 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser

 

  • Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

 

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 2,87 EUR.

 

  • Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben – bei vorhandenen Teilströmen in diesen – ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt.

 

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 2,87 EUR bei einem CSB bis 800 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel

0,5 x festgestellter CSB + 0,5

800

Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Gemeinde der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.

 

  • 18a Beauftragung Dritter bei der Gebührenerhebung

 

Die Gemeinde Eppertshausen beauftragt den Zweckverband Gruppenwasserwerk Dieburg, Wasserwerk Hergershausen, Außerhalb 2, 64832 Babenhausen für den Bereich der Abwasserentsorgung (Abwasser und Niederschlagswasser) die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, die Gebührenrechnung, die Ausfertigung und Versendung der Gebührenbescheide, sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Gebühren wahrzunehmen und die hierfür erforderlichen Daten zu verarbeiten.

II.

Die übrigen Bestimmungen der Entwässerungssatzung der Gemeinde Eppertshausen werden nicht geändert.

III.

Dieser 2. Nachtrag zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Eppertshausen tritt am 01. Januar 2019 in Kraft.

Eppertshausen, den 10. Dezember 2018

Carsten Helfmann, Bürgermeister

_____________________________________________________________________________________________________

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Eppertshausen   

e-mail: info@eppertshausen.de

Internet: https://www.eppertshausen.de

_______________________________________________________

 

Erlaß einer 2. Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Eppertshausen

 

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom  20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), §§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessi-schen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I 2013, 134),in Verbindung mit § 2 Abs.1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. I S. 622) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Eppertshausen in ihrer Sitzung am 03. Dezember 2018folgende 2. Änderungssatzung beschlossen, die hiermit wie folgt bekannt gemacht wird:

 

I.

  • 8 wird wie folgt ergänzt:

 

  • 8

Gebührentatbestände

 

(1)     Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:

 

 

 

Nr.

 

Gegenstand

 

EUR

1

Schriftliche Auskünfte

einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden

5 bis 600

2

Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind,

 

10 bis 600

2a

wie Nr. 2., wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss

nach Zeitaufwand

siehe Abs.2

2b

Zuschlag zu Nr. 2 für das Versenden von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Sendung

Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

 

 

12

2c

Zuschlag zu Nr. 2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern,

je Akte, Kartei, Buch usw.

 

4

3

Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden, je Sendung

Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

 

 

12

§ 1 Abs. 1 Satz 2 ist auf die Gebührennummern 1 bis 3 nicht anzuwenden.

4

Beglaubigung von Unterschriften, je Vorgang

6

5

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde

 

3

6

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., in anderen Fällen, bei Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten bestehen

für jede weitere Seite zusätzlich

 

 

6

0,60

7

Anfertigung von Fotokopien, je Seite DIN A 3 und kleiner

– die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder

– die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen

notwendig wurden

 

 

 

0,15

8

Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf

Erteilung  einer  Sondernutzungserlaubnis  nach  dem  Hessischen Straßengesetz

nach Zeitaufwand

siehe Abs. 2

9

Ersatz einer Hundesteuermarke

3

10

Bescheinigung über gezahlte gemeindliche Abgaben

5

11

Sonstige Bescheinigungen aller Art, sofern nicht gebührenfrei

5

12

Genehmigung eines Antrages auf Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage

 

25 bis 2.500

13

Abnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage, falls in der Anschlussgenehmigung die Abnahme vorgeschrieben war

 

25 bis 2.500

14

Genehmigung der Einleitung von Abwasser oder Kondensaten in die öffentliche Abwasseranlage

 

25 bis 1.000

15

Überwachung der Einleitung nichthäuslichen Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage

(die Kosten der Untersuchungsstelle sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben)

 

25 bis 100

16

Abnahme und Verplomben eines privaten Wasser- oder Abwasserzählers nach der Entwässerungssatzung

 

40

17

Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts, für jedes Grundstück

mindestens je Grundstückskaufvertrag

 

 

20

25

18

Bescheinigung über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts für Bausparkassen

 

25

19

Erteilung von schriftlichen Auskünften über die Lage gemeindlicher Entsorgungsleitungen

nach Zeitaufwand

siehe Abs. 2

20

Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien gem. § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz

nach Zeitaufwand

siehe Abs. 2

21

Für die von einer Bauherrschaft beantragte oder gewünschte Mitteilung nach § 63 HBO Anlage, Abschnitt V Nr. 1

50

22

Zulassung von Abweichungen nach § 73 Abs. 4 HBO, auch von örtlichen Bauvorschriften nach § 91 HBO bzw. frühere Fassungen

 

Abweichungen im Zusammenhang mit Bestimmungen einer Satzung nach § 91 Abs. 1 Nr. 1-3, 5 bis 7 HBO

 

Abweichung im Zusammenhang mit Stellplätzen

 

Befreiung von baurechtlichen Vorschriften, auch Festsetzungen eines Bebauungsplanes

 

Ausnahme von baurechtlichen Vorschriften, auch Festsetzungen eines Bebauungsplanes

 

200 bis 10.000

 

 

200 bis 10.000

 

 

200 bis 10.000

 

200 bis 10.000

 

 

200 bis 10.000

23

Für die Abgabe von Formularen

zuzüglich der Auslagen für die Vordrucke

1

24

Benutzung eines Personenkraftwagens, je km

0,40

25

Durchführung des jagdrechtlichen Vorverfahrens nach §

36 HJagdG, die Gebühren können auch festgesetzt werden, wenn das Verfahren nicht zu Ende geführt worden ist (Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren der zum Schätzen bestellten Person, sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben)

nach Zeitaufwand

siehe Abs. 2

26

Entscheidungen über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist

 

 

mindestens

höchstens

nach Zeitaufwand

siehe Abs. 2
 
25
2.500

27

Zurücknahme eines Widerspruchs, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht worden ist

 

 

mindestens

höchstens

nach Zeitaufwand

siehe Abs. 2

12,50
1.250

 

(2)     Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat.      
Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet. 
Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten.

 

          Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt:

          für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte

          je angefangene Viertelstunde                                                                          20,00 EUR

          für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte

          je angefangene Viertelstunde                                                                          16,50 EUR

          für alle übrigen Beschäftigten,

          je angefangene Viertelstunde                                                                             13,00 EUR

          bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten.

Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 30,00 EUR, erhoben.

 

II.

Die übrigen Bestimmungen der Gebührensatzung für die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Eppertshausen werden nicht geändert.

 

III.

Dieser 2. Nachtrag zur Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Eppertshausen tritt am 01.01.2019 in Kraft.

 

 

64859 Eppertshausen, den 10. Dezember 2018

 

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Eppertshausen

 

H e l f m a n n

Bürgermeister

_________________________________________________________________________________________________________________

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Eppertshausen   

e-mail: info@eppertshausen.de

Internet: https://www.eppertshausen.de

_______________________________________________________

 

  1. Änderung der Benutzungsordnung für das Sportzentrum der Gemeinde Eppertshausen

 

Auf  Grund der §§ 5, 19,  20  und  51  der Hessischen  Gemeindeordnung  in  der Fassung vom 7.  März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt  geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.  September 2016 (GVBl. S. 167)  und §§ 1-6, 10 des Gesetzes über Kommunale  Abgaben  (in  der Fassung  vom  24.  März  2013  GVBl.  S. 134,  zuletzt  geändert durch Artikel 6 des  Gesetzes vom 20. Dezember 2015  GVBl. S. 618)  hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Eppertshausen folgende 2. Änderung zur Benutzungsordnung für das Sportzentrum der Gemeinde Eppertshausen am 03. Dezember 2018 beschlossen.

 

I.

  • 11 wird wie folgt ergänzt:

 

  • 11

 

Aufteilung des Sportzentrums

 

Das Sportzentrum wird unterteilt in:

 

  1. Sporthalle
  2. Rasenspielfeld mit 400 m Laufbahn, Leichtathletikanlagen
  3. Kunstrasenplatz
  4. Zwei Kleinspielfelder
  5. a) Kunstrasenplatz (Handballfeld)
  6. b) Kunstrasenplatz (Fußballfeld)

 

(1) Sporthalle: Die Sporthalle kann sowohl insgesamt in einem Feld (45 x 27 m) als auch in drei Feldern zu je 27 x 15 m benutzt wer­den.

 

Feld I –           vorderes Feld (Haupteingang)

Feld II –           mittleres Feld

Feld III            rückwärtiges Feld

 

Die Sporthalle darf von den Übungsgruppen nur dann betreten wer­den, wenn der Übungsleiter anwesend ist. Während des Trainingsbe­triebes haben Unbefugte keinen Zutritt. Werden die Teilfelder I, II und III benutzt, darf die Sporthalle nur durch die hierfür vor­gesehenen seitlichen Zugänge betreten werden, damit sich die Übungsgruppen nicht gegenseitig stören.

 

(2)       Rasenspielfeld, Kunstrasenplatz, Kleinspielfelder, Laufbahn, Leichtathletikanlagen:

  1. a) Rasenspielfeld, Kunstrasenplatz, Kleinspielfelder

            Der Platzwart entscheidet in Absprache mit dem Gemeindevorstand über die Be-
            nutzung der Spielfelder. Die Benutzung des Rasenspielfeldes regelt eine Vereinba-
            rung mit dem Fußballverein 1920 e.V. vom 02.09.1981. Die Benutzung des Kunst-

           rasenplatzes und des Kleinspielfeldes regelt die Nutzungs- und Finanzierungs-

vereinbarung mit dem Fußballverein 1920 Eppertshausen e.V. vom 30.01.2018.

  1. b) Laufbahn

            Die Laufbahn darf nur mit entsprechenden Sportschuhen, z.B. Spikes, benutzt
            werden.

  1. c) Hoch- und Stabhochsprunganlage

            Die Matten der Hoch- und Stabhochsprunganlage dürfen nur nach Entfernen der
            Schutzhauben in Anspruch genommen werden.

  1. d) Kugelstoßanlage

Kugelstoßen darf nur im eigens dafür installierten Ring, in dem mit dem Tennenbelag ausgestatteten Segmenten des Hauptfeldes, durchgeführt werden.

 

Eppertshausen, den 10. Dezember 2018

 

Helfmann

Bürgermeister

 

II.

Die übrigen Bestimmungen der Benutzungsordnung für das Sportzentrum der Gemeinde Eppertshausen werden nicht geändert.

III.

Dieser 2. Nachtrag zur Benutzungsordnung für das Sportzentrum der Gemeinde Eppertshausen tritt am 01.01.2019 in Kraft.

 

64859 Eppertshausen, den 10. Dezember 2018

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Eppertshausen

 

H e l f m a n n

Bürgermeister

________________________________________________________________________________________________________________________

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Eppertshausen   

e-mail: info@eppertshausen.de

Internet: https://www.eppertshausen.de

_______________________________________________________

 

  1. Änderung der Benutzungentgelte für das Sportzentrum der Gemeinde Eppertshausen

 

In Ausführung des § 3 der Benutzungsordnung für das Sportzentrum der Gemeinde Eppertshausen hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Eppertshausen in der Sitzung am 03. Dezember nachstehende 3. Änderung der Benut­zungsentgelte für die Benutzung des Sportzentrums der Gemeinde Ep­pertshausen beschlossen:

 

I.

Punkt 3 wird wie folgt ergänzt:

 

  1. Benutzungsentgelte für die Außenanlage

 

3.1      Übungsstunden und Sportveranstaltungen für die ortsansässigen Vereine, Verbän-
            de und Gruppen sind kostenfrei.

 

3.2      Übungsstunden und Sportveranstaltungen für auswärtige Vereine, Verbände und
            Gruppen:

 

3.2.1   Benutzung je angefangene Stunde für:

 

  1. a) Kleinspielfelder
  2. b) Leichtathletikanlage

 

                        je Anlage Euro 10,00

 

 

3.2.2   Das Benutzungsentgelt für die Inanspruchnahme des Rasenspielfeldes und des Kunstrasenspielfeldes betragen pauschal 350,00 Euro pro Spiel. Das Benutzungsentgelt schließt die Benutzung der Umkleide- und Duschräume ein.

 

3.2.3   Das Benutzungsentgelt bei Benutzung von mehreren Anlagen (z.B. überörtlichen
            Veranstaltungen) oder in besonderen Härtefällen kann durch den Gemeindevor-
            stand ganz oder teilweise erlassen werden.

 

II.

Die übrigen Bestimmungen der Benutzungsentgelte für das Sportzentrum der Gemeinde Eppertshausen werden nicht geändert.

 

III.

Dieser 3. Nachtrag der Benutzungsentgelte für das Sportzentrum der Gemeinde Eppertshausen tritt mit dem Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft.

 

64859 Eppertshausen, den 10. Dezember 2018

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Eppertshausen

 

H e l f m a n n

Bürgermeister

 

 

Veranstaltungen

Veranstaltungen

Kontakt

Gemeindeverwaltung
Franz-Gruber-Platz 14
64859 Eppertshausen

Sprechzeiten

Montag - Freitag
08:00 - 12:00 Uhr

Montagabend
16:00 - 18:00 Uhr

oder nach Terminvereinbarung


© Gemeindeverwaltung Eppertshausen – Alle Rechte vorbehalten. – powered by ONE AND O