16.
März 2021

Öffentliche Bekanntmachung Auskunftssperre

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Eppertshausen – Einwohnermeldeamt – darf aufgrund der Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes aus dem Melderegister Auskünfte erteilen und Daten übermitteln, unter anderem an:

  1. Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, denen man nicht selbst, aber Familienmitglieder angehören (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
  2. Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften, Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 BMG)
  3. Parteien, andere Träger von Wahlvorschlägen und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag, zum Europäischen Parlament, mit Landtags-, Kommunal- und Ausländerbeiratswahlen sowie mit Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren in den sechs der Wahl bzw. Abstimmung vorausgehenden Monaten (§ 50 BMG)
  4. Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 BMG)
  5. Das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr. Die gilt nur für Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Jede/r Einwohner/in hat das Recht, der Weitergabe seiner/ihrer Daten nach den Ziffern 1 bis 5 zu widersprechen. Hierzu ist können Sie einen formlosen schriftlichen Antrag stellen.

Darüber hinaus kann auch eine Sperre jeder Melderegisterauskunft beantragt werden, wenn der/die Betroffene das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm/ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen können. Der Antrag ist schriftlich mit Begründung ebenfalls beim Einwohnermeldeamt einzureichen.

Eppertshausen, 16.03.2021

DER GEMEINDEVORSTAND

DER GEMEINDE EPPERTSHAUSEN

EINWOHNERMELDEAMT

 

 

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64859 Eppertshausen

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