Liebe Eppertshäuserinnen und Eppertshäuser,
Fallzahlen für den Landkreis Darmstadt-Dieburg
27.04.2020
27.04.2020
|
Bestätigte Fälle (+ 4 zum Vortag) |
Todesfälle |
Bestätigte Fälle letzte 7 Tage |
gesund |
Landkreis Darmstadt-Dieburg |
354 |
13 |
17 |
251 |
Geschlecht |
0-4 Jahre |
5-14 Jahre |
15-34 Jahre |
35-59 Jahre |
60-79 Jahre |
80 + Jahre |
k.A. |
gesamt |
männlich |
0 |
2 |
46 |
94 |
45 |
14 |
0 |
201 |
weiblich |
0 |
3 |
32 |
77 |
26 |
14 |
1 |
153 |
Die Hessische Landesregierung hat eine Maskenpflicht in Hessen beschlossen. Diese gilt ab 27.04.2020. Personen müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn sie die Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs (Bus und Bahn) nutzen oder den Publikumsbereich von Geschäften, Bank- und Postfilialen betreten. Wir empfehlen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutz ebenfalls im Wartezimmer von Ärzten, in der Apotheke sowie in Tankstellen.
Durch die Maskenpflicht wird ein erhöhter gegenseitiger Schutz gerade an den Orten erreicht, an denen viele Menschen auf engem Raum zusammenkommen. Die Kontaktbeschränkungen und die Abstandsregeln werden durch das Tragen einer Alltagsmaske nicht außer Kraft gesetzt. Bei dem Mund-Nasen-Schutz, sollte es sich um sogenannte Alltagsmasken handeln. Die professionellen medizinischen Masken müssen dem medizinischen Personal vorbehalten sein.
Als Mund-Nasen-Schutz zählt jeder Schutz vor Mund und Nase, der auf Grund seiner Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern.
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entbehrlich, soweit anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden. Die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können.
Das Nichttragen einer Maske stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Wenn Bürgerinnen und Bürger keine Maske aufhaben und nachdem sie angesprochen worden sind, keine aufsetzen, kann ein wiederholter Verstoß mit einem Bußgeld von 50 Euro belegt werden.
Das richtige Tragen von Alltagsmasken
Beim Anziehen der Maske ist darauf zu achten, dass die Innenseite nicht kontaminiert wird. Deshalb die Hände vorher gründlich mit Seife waschen. Dann dafür sorgen, dass die Maske ordentlich über Mund, Nase und Wangen platziert ist und an den Rändern möglichst eng anliegt, um das Eindringen von Luft an den Seiten zu minimieren.
Ist die Maske nach einer gewissen Tragezeit durchfeuchtet, sollte diese ausgetauscht werden. Beim Absetzen der Maske ist darauf zu achten, dass man die Außenfläche möglichst wenig berührt, denn diese ist potenziell erregerhaltig. Danach gilt einmal mehr: Ordentlich die Hände waschen!
Die benutzte Alltagsmaske sollte in einen luftdichten Beutel verpackt werden oder idealerweise direkt in die Wäsche. Auch Stoffmasken sollten nur einmal verwendet werden! Anschließend sollte man sie bei mindestens 60 Grad waschen oder bei mindestens 80 Grad in den Backofen geben oder heiß bügeln und vollständig trocknen lassen. Achtung ! Die Masken nicht in die Mikrowelle legen, hier besteht Brandgefahr!
Bitte beachten Sie das ausgesprochene Kontaktverbot besonders am bevorstehenden Feiertag (1. Mai). Wir bedanken uns für Ihre Mithilfe!
Bleiben Sie gesund!
Ihr
Carsten Helfmann
-Bürgermeister-
Gemeindeverwaltung
Franz-Gruber-Platz 14
64859 Eppertshausen
Montag - Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Montagabend
16:00 - 18:00 Uhr
oder nach Terminvereinbarung
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