03.
November 2020

Mitteilungen des Bürgermeisters am 03.11.2020

Liebe Eppertshäuserinnen und Eppertshäuser,

am vergangenen Sonntag fand die Direktwahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Gemeinde Eppertshausen statt. 4.694 Bürgerinnen und Bürger waren wahlberechtigt. Herzlichen Dank an die 1.983 Wählerinnen und Wähler, dass Sie an der Urnenwahl oder per Briefwahl abgestimmt haben. Dies war eine Wahlbeteiligung von 42,25 %. In vielen Ländern unserer Erde gehen Menschen auf die Straße und demonstrieren für demokratische Wahlen.

Ich kann alle Wahlberechtigen verstehen, die kurzfristig erkrankt sind und keine Möglichkeit mehr hatten, die Briefwahlunterlagen zu beantragen.

Ich bin der Auffassung, dass wir in den aktuellen Pandemiezeiten die Wahlen in den nächsten Monaten anpassen müssen. Am 14. März 2021 finden die Kommunalwahlen in Hessen statt. An diesem Wahlsonntag sollen die Wahlen zur Gemeindevertretung der Gemeinde Eppertshausen und des Kreistages des Landkreises Darmstadt-Dieburg stattfinden. Ob die Landratsdirektwahl ebenfalls an diesem Tag stattfindet wird aktuell noch diskutiert.

Um die Wahl so sicher wie möglich durchführen zu können, wäre aus meiner Sicht das einfachste, wenn alle Wahlberechtigten statt der Wahlbenachrichtigungskarte sofort die Briefwahlunterlagen nach Hause gesendet bekämen und sie in Ruhe die Möglichkeiten haben, ihre 23 Stimmen für die Gemeindewahl und die 71 Stimmen für die Kreiswahl nach dem System „Kumulieren und  Panaschieren“ zu verteilen.

Hierfür muss jedoch das Landeswahlgesetz geändert werden. Aktuell finden dazu Gespräche und Verhandlungen in Wiesbaden statt.

Ein Zwischenweg wäre zumindest, wenn alle Wahlberechtigten die Stimmzettel direkt mit der Wahlbenachrichtigungskarte zugesendet bekämen, die Wahlhandlung zu Hause ausführen könnten und am Wahlsonntag lediglich die Wahlunterlagen in die Wahlurne werfen müssen. So könnten lange Wartezeiten vor den Wahllokalen vermieden werden.

Diese beiden Möglichkeiten werde ich in Wiesbaden ansprechen und hoffen, dass das Landeswahlgesetz bis zu den Wahlen am 14. März 2021 geändert wird.

Herzlichen Dank an alle 36 Wahlhelferinnen und Wahlhelfer für ihre ehrenamtliche Tätigkeit sowie alle zuständigen Beschäftigten für die reibungslose Durchführung der Wahl am vergangenen Sonntag.   

 

Corona-Pandemie

Ab dem 5. November 2020 gelten in Hessen folgende Regelungen:

Kontaktbeschränkungen: Wen darf ich wo treffen?

Jeder Kontakt mit anderen erhöht das Risiko, sich anzustecken! Insbesondere in geschlossenen Räumen und wenn die Abstände nicht eingehalten werden. Deshalb: Bitte reduzieren Sie die Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum. In der Öffentlichkeit dürfen Sie sich nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteres Hausstandes treffen, höchstens jedoch mit 10 Personen.

Private und öffentliche Veranstaltungen

Öffentliche Veranstaltungen finden nur noch bei besonderem öffentlichen Interesse statt. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt.

Private Veranstaltungen außerhalb der eigenen Wohnung sind untersagt.

Zusammenkünfte und Feiern innerhalb der eigenen Wohnung sind nur einem engen privaten Kreis gestattet.

Der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit ist in der Zeit von 23 bis 6 Uhr verboten.

Wo muss ich eine Mund-Nase-Bedeckung tragen?

  • Im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr, also bspw. in Bussen, Bahnen, Taxis, Schiffen, Fähren und Flugzeugen
  • In Bahnhöfen und Flughäfen sowie Bushaltestellen, U-Bahn-Stationen und Bahnsteigen
  • Im Publikumsbereich aller öffentlich zugänglichen Gebäude (v.a. Behörden und Bürogebäude).
  • Bei der Abholung von Speisen in der Gastronomie sowie in Kantinen und Mensen bis zum Sitzplatz
  • In Geschäften (Groß- und Einzelhandel), Bank- und Postfilialen und zwar überall dort, wo Kunden Zutritt haben
  • Auf Wochenmärkten, Flohmärkten etc.
  • In allen Gesundheitseinrichtungen wie zum Beispiel Krankenhäusern und Arztpraxen
  • In überdachten Einkaufszentren und in überdachten Straßen und Flächen mit Geschäften
  • Beim Friseur und bei medizinisch notwendigen Dienstleistungen, wo sich Dienstleister und Kunden sehr nahekommen. Die Maskenpflicht gilt für beide.
  • In Schulen außerhalb des Klassenraums und während der Betreuung in der Betreuenden Grundschule. Ab der Klasse 5 gilt eine Maskenpflicht auch im Unterricht. Diese Schülerinnen und Schüler können die Masken auch kurzzeitig mal abnehmen. Diese „Maskenpausen“ werden vor Ort in den Schulen organisiert.
  • Auf stark frequentierten Straßen und Plätzen unter freiem Himmel, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht sichergestellt werden kann. Das gilt insbesondere in Fußgängerzonen z.B. Dieburg Zuckerstraße, Babenhausen….
  • In Fahrzeugen, wenn sich in einem Fahrzeug Personen aus mehr als zwei Hausständen befinden.

Was ist eine Mund-Nasen-Bedeckung?

Als Mund-Nasen-Bedeckung zählt jede ans Gesicht anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die dazu beiträgt, die Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Eine Zertifizierung ist nicht notwendig. Plastikvisiere sind davon nicht erfasst, sie sind keine zulässige Mund-Nasen-Bedeckung. Auch Motorradhelme sind keine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung.

Wer ist von der Maskenpflicht ausgenommen?

Nicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet sind Kinder unter 6 Jahren sowie Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können. Weitere Ausnahmen gelten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bspw. in Geschäften oder Restaurants, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Das können insbesondere Trennvorrichtungen aus Plexiglas sein.

Reisen und Übernachten

Innerhalb Hessens gibt es keine Reise- oder Bewegungseinschränkungen. Aber Übernachtungsangebote im Inland sind nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke erlaubt.

Freizeit, Kultur und Sport: Was ist erlaubt, was nicht?

Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören:

  • Theater, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen
  • Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
  • der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme der Sportausübung allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,
  • Schwimm- und Spaßbädern, Saunen
  • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.

Bis zum Ablauf des 30. November 2020 ist der Betrieb von öffentlichen und privaten Sportanlagen für den Freizeit- und Amateursportbetrieb untersagt. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports ist nur gestattet, sofern diesem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden. Der Sportbetrieb ist ferner gestattet zur Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstest, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist. Zuschauer sind nicht gestattet.

Museen, Schlösser, Tierparks und Zoos werden geschlossen. Gedenkstätten bleiben geöffnet.

Dienstleistungen und Geschäfte: Was ist geöffnet, was ist geschlossen?

Der Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche aufhält.

Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massagestudios (für Wellness- oder Thaimassagen), Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist.

Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, medizinische Massagen, manuelle Lymphdrainagen, bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.

 

„Desinfektionsmittel für die Region“

Desinfektionsmittelspende der Firma Merck an die Feuerwehr Eppertshausen

Durch eine Mitarbeiterin wurde die Freiwillige Feuerwehr Eppertshausen für die Spendenaktion der Firma Merck aus Darmstadt für die Aktion „Desinfektionsmittel für die Region“ vorgeschlagen.

Im Oktober 2020 war es soweit und die Desinfektionsmittelspende kam bei unserer Feuerwehr an.

Wir bedanken uns sehr für diese tolle Unterstützung in dieser schwierigen Zeit.

Mit der großzügigen Spende können sich unsere rund 40 ehrenamtlichen Einsatzkräfte sicher im Übungs- und Einsatzdienst bei der Feuerwehr Eppertshausen engagieren. Da gerade in der Pandemiezeit verstärkt auf die Hygienevorschriften im Feuerwehrdienst geachtet werden muss hilft uns diese Spende enorm die Einsatzfähigkeit der ehrenamtlichen Einsatzkräfte aufrecht zu halten.

Durch diese Aktion zeigt die Firma Merck ihre regionale Verbundenheit mit den im Umkreis angesiedelten Kommunen und Organisationen.

Stellvertretend nahmen Bürgermeister Carsten Helfmann, Gemeindebrandinspektor Gerd Sengewald sowie stellv. Gemeindebrandinspektor Marius Murmann die großzügige Spende der Firma Merck aus Darmstadt entgegen. Durch Marleen Müller wurde die Feuerwehr Eppertshausen bei dem regionalen Spendenprojekt der Firma Merck vorgeschlagen.

Veranstaltungen

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