18.
Februar 2020

2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Eppertshausen

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.06.2018 (GVBl. I S. 291), der §§ 1,2,3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Eppertshausen am 04.12.2019 die folgende Satzung beschlossen:

2. Änderungssatzung zur
Satzung
über die Erhebung einer Steuer
auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
im Gebiet der Gemeinde Eppertshausen

§ 1
Steuererhebung

Die Gemeinde Eppertshausen erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände.

§ 2
Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände

Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für

a) die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind,

b) das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwerte.

§ 3
Bemessungsgrundlagen

Die Steuer bemisst sich
1. zu § 2 a): nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld);
2. zu § 2 b): nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.

§ 4
Steuersätze

(1) Die Steuer beträgt
zu § 2 a):
je angefangenem Kalendermonat und Apparat
1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
a) in Spielhallen 18 v.H. der Bruttokasse,

b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten
18 v.H. der Bruttokasse,

2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
a) in Spielhallen 7,5 v.H. der Bruttokasse,

b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten
7,5 v.H. der Bruttokasse,

3. für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben
50 v.H. der Bruttokasse,

4. Sofern ein Apparat ohne Gewinnmöglichkeit nicht über ein Zählwerk, das den Nachweis nach § 7 Absatz 4 ermöglicht verfügt, beträgt die Steuer

a) bei Aufstellung in Spielhallen 50,00 Euro

b) bei Aufstellung in Gaststätten 40,00 Euro

zu § 2 b):
je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat 30,00 Euro.

(2) In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziff. 1 nicht nachgewiesen wird, schätzt der Gemeindevorstand die Bruttokasse.

§ 5
Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 a) gilt der Halter (Eigentümer bzw. derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter.

§ 6
Anzeigepflicht

Der Veranstalter ist verpflichtet,

a) im Falle des § 2 a) das Aufstellen von Apparaten,

b) im Falle des § 2 b) den Beginn des Spielbetriebs und die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räumen

unverzüglich der Gemeinde – Steueramt – mitzuteilen.

§ 7
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.
Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nur zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle im Gebiet der Gemeinde Eppertshausen betriebenen Apparate mit Gewinnmöglichkeit manipulations- und revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und nachgewiesen werden kann.
Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.

(2) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Gemeindevorstand eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Kasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Steuererklärung bei der Gemeinde eingegangen ist.

(3) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

(4) Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen.
In den Fällen, in denen der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten gemäß dieser Satzung nicht nachkommt, wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden Zeiträume geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt.

§ 8
Steueraufsicht und Prüfungsvorschrift

Die Gemeinde – Steueramt – ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke zu verlangen.

§ 9
Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.

§ 10
Übergangsvorschrift

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits aufgestellten Apparate sind dem Gemeindevorstand durch den Veranstalter spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten der Satzung mitzuteilen.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft.

Eppertshausen, den 04.12.2019

Der Gemeindevorstand
Helfmann, Bürgermeister

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