Mitteilungen der Verwaltung am 12.12.2019
Alters- und Ehejubilare:
Am 13.12.2019: Peter Weber, 86
Im Kreuzbruch 16
Standesamtliche Trauung:
Frau Nadejda Augustin geb. Vieru und Herr Michael Wilhelm Augustin
wohnhaft: Taunusstraße 2 in Eppertshausen
Dienstzeitenregelung der Gemeindeverwaltung zwischen Weihnachten und Neujahr
Wir möchten unsere Bürgerinnen und Bürger auf die nachstehende Regelung der Sprech- und Dienstzeiten der Gemeindeverwaltung zum Jahreswechsel aufmerksam machen.
Am 27. und 30.12.2019 ist die Verwaltung mit geringerer Personalstärke von 8:00-12:00 Uhr besetzt. Wir bitten eventuelle Wartezeiten zu entschuldigen.
Ab Donnerstag, 02. Januar 2020, sind wir wieder zu den normalen Sprechzeiten erreichbar.
Alle Bediensteten der Gemeinde wünschen den Einwohnerinnen und Einwohnern von Eppertshausen ein schönes Weihnachtsfest und ein gutes neues Jahr!
Abfallwirtschaft:
Am 27.12.2019 ist der Bauhof geschlossen, es findet keine Elektroschrott- Annahme statt.
Bauabfallsammelstelle der Gemeinden Münster und Eppertshausen
Wir informieren:
Am 21.12. und 28.12.2019 ist die Bauabfallsammelstelle in Münster geschlossen.
Der letzte Öffnungstag im Jahr 2019 ist somit der 14.12.19, der erste Öffnungstag im Jahr 2020 ist der 04.01.2020.
Öffentliche Bekanntmachung
Der Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 mit den nach § 97 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) erforderlichen Anlagen liegt gemäß § 97 Abs. 2 HGO
vom 16.12.2019 bis einschließlich 03.01.2020
zur Einsichtnahme während der Dienststunden im Rathaus, Franz-Gruber-Platz 14, Zimmer 4, öffentlich aus.
Eppertshausen, den 05.12.2019
DER GEMEINDEVORSTAND
Dienstsiegel
Helfmann, Bürgermeister
Satzung über die Festsetzung der Steuersätze
für die Grund- und Gewerbesteuer
-Hebesatzsatzung-
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.06.2018 (GVBl. I S. 291), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 38 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2338) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Eppertshausen am 04.12.2019 die folgende Satzung beschlossen:
- 1
Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A) 0 v.H.b) für die Grundstücke
(Grundsteuer B) 365 v.H. - für die Gewerbesteuer 357 v.H.
- 2
Die vorstehenden Hebesätze gelten ab dem Haushaltsjahr 2020.
- 3
Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
Eppertshausen, den 04.12.2019 Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Eppertshausen
Carsten Helfmann
Bürgermeister
Satzung über die Erhebung einer Steuer
auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
im Gebiet der Gemeinde Eppertshausen
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.06.2018 (GVBl. I S. 291), der §§ 1,2,3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Eppertshausen am 04.12.2019 die folgende 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Eppertshausen beschlossen:
I.
- 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 4
Steuersätze
(1) Die Steuer beträgt
zu § 2 a):
je angefangenem Kalendermonat und Apparat
- für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
- a) in Spielhallen 18 v.H. der Bruttokasse,
- b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten
18 v.H. der Bruttokasse,
- für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
- a) in Spielhallen 7,5 v.H. der Bruttokasse,
- b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten
7,5 v.H. der Bruttokasse,
- für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben
- H. der Bruttokasse,
- Sofern ein Apparat ohne Gewinnmöglichkeit nicht über ein Zählwerk, das den Nachweis nach § 7 Absatz 4 ermöglicht verfügt, beträgt die Steuer
- bei Aufstellung in Spielhallen 50,00 Euro
- bei Aufstellung in Gaststätten 40,00 Euro
zu § 2 b):
je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat 30,00 Euro.
II.
Die übrigen Bestimmungen der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Eppertshausen werden nicht geändert.
III.
Diese 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Eppertshausen tritt am 01.01.2020 in Kraft.
Eppertshausen, den 04.12.2019 Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Eppertshausen
Carsten Helfmann,
Bürgermeister