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24.
März 2026

Mitteilung der Verwaltung vom 24.03.2026

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Eppertshausen 

Ersatzbestimmung für ein Mitglied der Gemeindevertretung der Gemeinde Eppertshausen  

Herr Reiner Groh hat als Vertreter der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) der Gemeindevertretung der Gemeinde Eppertshausen aufgrund seines Wegzuges sein Mandat bei der Kommunalwahl 2026 nicht erworben.  

Aufgrund des § 34 Kommunalwahlgesetz (KWG) wird hiermit festgestellt, dass Frau Meike Mittmeyer-Riehl, 64859 Eppertshausen als Ersatzperson der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) in die Gemeindevertretung einrückt.  

 Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises der Gemeinde Eppertshausen binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.  

Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der besonderen Wahlleiterin Frau Alles-Bernhard Franz-Gruber-Platz 14, 64859 Eppertshausen einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen.  

 Gemeinde Eppertshausen, 19.03.2026 

 Gez. Alles-Bernhard  


Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Eppertshausen 

Ersatzbestimmung für ein Mitglied der Gemeindevertretung der Gemeinde Eppertshausen  

Herr Stephan Brockmann hat als Vertreter der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) sein Mandat für die Gemeindevertretung der Gemeinde Eppertshausen bei der Kommunalwahl 2026 aufgrund seiner Rechtsstellung als Bürgermeister nicht erworben.  

Aufgrund des § 34 Kommunalwahlgesetz (KWG) wird hiermit festgestellt, dass Herr Heiko Geiter, 64859 Eppertshausen als Ersatzperson der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) in die Gemeindevertretung einrückt. 

Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises der Gemeinde Eppertshausen binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.  

Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der besonderen Wahlleiterin Frau Alles-Bernhard Franz-Gruber-Platz 14, 64859 Eppertshausen einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen.  

Gemeinde Eppertshausen, 19.03.2026 

Gez. Alles-Bernhard