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01.
Februar 2022

Festsetzung der Grundsteuer

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Eppertshausen hat in ihrer Sitzung am 26.01.2022 die Hebesätze der Grundsteuer A auf 0 v. H. und der Grundsteuer B auf 365 v. H. für das Kalenderjahr 2022 festgesetzt. Gegenüber dem Kalenderjahr 2021 ist damit keine Änderung eingetreten, sodass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2022 verzichtet wird.

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2021 veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer wird mit dem in den zuletzt erteilten Grundstücksabgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2022 fällig. Für Steuerpflichtige, die auf eigenen Antrag die Grundsteuer in einem Jahresbetrag entrichten (§ 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes), wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 in einem Betrag am 1. Juli 2022 fällig. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2022 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.

Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden gem. § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

 Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dem Tage der Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand der Gemeinde Eppertshausen, Franz-Gruber-Platz 14, 64859 Eppertshausen Widerspruch erhoben werden.

Hinweis:

Die Einlegung des Widerspruchs bzw. die Erhebung der Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO). Die festgesetzte Steuer ist daher auch dann zunächst zu entrichten, wenn Sie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Widerspruch einzulegen.

 

Grundsteuerreform – Informationen zu den Änderungen ab 2022