Bundestagswahl am 23. Februar 2025

Wahlwissen 2025
Wer am Wahltag verhindert ist, kann mit der Briefwahl bereits vor dem eigentlichen Wahltag seine Stimme abgeben – bequem von zu Hause oder unterwegs. Alle Informationen zur Briefwahl im Überblick.

Wahl zum 21. Deutschen Bundestag
Bundespräsident Dr. Frank-Walter Steinmeier hat am Freitag, 27. Dezember 2024, den 20. Deutschen Bundestag gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes aufgelöst. Hier erhalten Sie Informationen zum Deutschen Bundestag.
Wahlbenachrichtigungen zur Bundestagswahl
Die Wahlbenachrichtigungen für die Wahl des 21. Deutschen Bundestags am Sonntag, 23. Februar 2025, werden bis spätestens Samstag, 1. Februar 2025, an alle Wahlberechtigten versandt.
Auf der Rückseite enthält die Wahlbenachrichtigung einen Vordruck für die Beantragung der Briefwahlunterlagen.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, also am 23. Februar 2007 oder früher geboren und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wer bis zum 1. Februar 2025 keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, wird gebeten, sich bis spätestens Freitag, 7. Februar 2025, mit dem Wahlamt in Verbindung zu setzen (Tel.: 06071-3009 50, -51, -52, -53).
Aufgrund der verkürzten Fristen der vorgezogenen Wahl beträgt die Briefwahlzeit nur knapp zwei Wochen vor dem Wahltag. Deswegen wird empfohlen am Wahltag ins Wahllokal zu gehen und an der Wahlurne ihre Stimme abzugeben.
Wahlberechtigte, die per Briefwahl wählen möchten, werden gebeten, folgendes zu beachten:
Briefwahlunterlagen können postalisch, per E-Mail oder online beantragt werden. Bitten beachten Sie die Postlaufzeiten für den Empfang und den Versand der Briefwahlunterlagen.
Wahlbriefe können alternativ persönlich im Wahlamt zu den Öffnungszeiten des Rathauses (Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Montagnachmittags von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr) abgegeben oder in den Briefkasten am Rathaus, Franz-Gruber-Platz 14 in Eppertshausen eingeworfen werden.
Zusätzlich können Wahlberechtigte persönlich Wahlamt ohne vorherige Terminvereinbarung vorsprechen, Briefwahlunterlagen in Empfang nehmen und ihre Stimmen persönlich (durch Briefwahl) an Ort und Stelle abgeben. Neben der Wahlbenachrichtigung muss dafür ein gültiges Ausweisdokument vorgelegt werden.
Von der Möglichkeit zur Beantragung per Post, per E-Mail oder online wird spätestens ab Dienstag, 18. Februar 2025, abgeraten, da hier nicht sichergestellt werden kann, dass Briefwahlunterlagen dem Wahlamt pünktlich vor dem Wahltag auf dem Postweg zugehen. Die Aushändigung von Briefwahlunterlagen kann erst in der Kalenderwoche 6 (ab dem 03.02.2025) beginnen, sobald der Gemeinde alle nötigen Briefwahlunterlagen vorliegen.
Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025.
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde Eppertshausen- wird in der Zeit vom 03. Februar 2025 bis 07. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Wahlamt, der Gemeinde Eppertshausen, Franz-Gruber-Platz 14, 64859 Eppertshausen, Zimmer 1 (barrierefreier Zugang) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtig¬keit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten für die im Melde¬register eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 07. Februar 2025 bis 12:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde im Wahlamt, der Gemeinde Ep¬pertshausen, Franz-Gruber-Platz 14, 64859 Eppertshausen, Zimmer 1 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wäh¬lerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis Nr. 185 Darmstadt durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 07. Februar 2025) versäumt hat, b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bun¬deswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist, c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn ver¬loren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebe¬nen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte – einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, – einen amtlichen Stimmzettelumschlag, – einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und – ein Merkblatt für die Briefwahl. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unter¬ lagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfestellung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfestellung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Eppertshausen, den 23.01.2025
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Eppertshausen