27.
Mai 2019

Bebauungsplan „Am Abteiwald“

Bebauungsplan „Am Abteiwald“
hier:    Bekanntmachung
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Der Bebauungsplan „Am Abteiwald“ in Eppertshausen ist von der Gemeindevertretung am 28.08.2017 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) als Satzung beschlossen worden. Die Gemeindevertretung hat am 23.05.2019 eine redaktionelle Korrektur des Bebauungsplanes zur Bestimmung der Geländeoberfläche vorgenommen.
Der Bebauungsplan kann mit der Begründung, dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB im Rathaus der Gemeinde Eppertshausen, Franz-Gruber-Platz 14, Zimmer Nr. 9, während der Dienststunden
montags
von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

dienstags, mittwochs und donnerstags
von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr

freitags
von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

eingesehen werden.

Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes für die Wohngebietsentwicklung (Teilplan A) befindet sich am nordwestlichen Rand des Gemeindegebietes von Eppertshausen zwischen der Straße „Im Bubenstall“ im Westen, der Waldstraße im Südwesten, einem Grünzug im Südosten und der Straße „Im Failisch“ im Osten. Nördlich wird das Plangebiet durch den Waldrand begrenzt.
Der Geltungsbereich des Teilplanes A beplant insgesamt eine Fläche von ca. 4,2 ha und umfasst in der Gemarkung Eppertshausen Flur 8 die aus dem nachfolgenden Katasterauszug ersichtlichen Flurstücke.

Bild 1 Bebauung Abteiwald

Neben den Bauflächen des Teilplanes A wurden weitere Flächen in den Bebauungsplan einbezogen, welche den erforderlichen artenschutzrechtlichen Ausgleich gewährleisten. Bei den gemeindlichen Flächen handelt es sich um die Flurstücke Flur 3 Nr. 64 sowie teilweise Nr. 66 in der Gewann „Auf der Brüchelswiese“, die aus der nachfolgenden Karte ersichtlich sind.

Bild 2 Bebauung Abteiwald

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass

1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Eppertshausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hingewiesen wird:

a)    auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB, betreffend die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen im Falle von Vermögensnachteilen nach den §§ 39 – 42 BauGB, sowie

b)    auf § 44 Abs. 4 BauGB, betreffend das mögliche Erlöschen von Ansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Dreijahresfrist gestellt wird.

Eppertshausen, den 24.05.2019                

Carsten Helfmann
(Bürgermeister)

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