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03.
Januar 2023

Amtliche Bekanntmachung im Auftrag von Hessen Mobil sowie der Stadt Rödermark

Betr.:  B486 Ortsumfahrung Rödermark/ Urberach

hier:  Vorarbeiten nach § 16 a Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, beabsichtigt, das o.g. Bauvorhaben zur Verbesserung der Verkehrsqualität und der Verkehrssicherheit durchzuführen. Die Planung und Baurechtschaffung für das o.g. Vorhaben werden von Hessen Mobil in Kooperation mit der Stadt Rödermark durchgeführt.

Um eine verlässliche Datengrundlage zu erhalten, müssen im Bereich der geplanten B486 Ortsumgehung Urberach folgende Arbeiten und Untersuchungen

im Zeitraum vom 23.01.2023 bis 30.11.2023

durchgeführt werden.

Floristische und faunistische Kartierungen

Die Kartierungen finden in einem Korridor statt, der in der Übersichtskarte dargestellt ist. Zur Durchführung der Vorarbeiten müssen vorhandene Wege und Straßen begangen, Flurstücke betreten und Hilfsmittel zur Kartierung (z.B. Horchkisten, Fangnetze) aufgestellt bzw. ausgelegt werden.

Die betroffenen Grundstücke (Übersichtskarte und Flurstücksbestandsliste) sind im Internet unter https://roedermark.de/bauen-und-umwelt/umwelt/ einsehbar.

Die Vorarbeiten und Untersuchungen dienen der Vorbereitung der Planung. Durch sie wird nicht über die Ausführung der geplanten Straße entschieden. Eine Aussage darüber, ob und in welchem Umfang Flächen für die spätere Baudurchführung in Anspruch genommen werden, ist damit nicht verbunden. Eventuelle Einwendungen können im Rahmen des späteren Planfeststellungsverfahrens geltend gemacht werden.

Da die genannten Vorarbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, sind die Grundstücksberechtigten nach § 16 a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) verpflichtet, diese zu dulden. Die Arbeiten werden auch durch Beauftragte der Stadt Rödermark durchgeführt. Sollte Ihr Grundstück verpachtet sein, teilen Sie der Stadt Rödermark (Magistrat der Stadt Rödermark, Dieburger Straße 13-17, 63322 Rödermark) bitte Name, Anschrift und Telefonnummer des Pächters mit.

Entstehen durch die beabsichtigten floristischen und faunistischen Kartierungsarbeiten einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat gemäß § 16 a Abs. 3 FStrG der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt das Regierungspräsidium Darmstadt auf Antrag der Straßenbaubehörde oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei Hessen Mobil, Dezernat Q4, Wilhelmstraße 10, 65185 Wiesbaden schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.

 

Die komplette Bekanntmachung inkl. Anlagen finden Sie hier:

Gewerbe & Bauen – Gemeindeverwaltung Eppertshausen